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Resetarics
FAQ zum GuKG

Paul Resetarics

FAQ zum GuKG

Konkrete Fragen
und Antworten aus
dem Pflegealltag

pg3

Paul Resetarics, Mag., MSc
Chief Nursing Officer (CNO), Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Akademischer Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, Studium der Pflegewissenschaft, Studium der Pflegepädagogik, Vortragstätigkeit an Fachhochschulen, Fachbuchautor.

Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.
Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung des Autors oder des Verlages ist ausgeschlossen.

1. Auflage 2018
Copyright © 2018 Facultas Verlags- und Buchhandels AG
facultas Universitätsverlag, 1050 Wien, Österreich
Umschlagfoto: © froxx, istockphoto.com
Satz: SOLTÉSZ
Druck: finidr
Printed in the E.U.
ISBN 978-3-7089-1652-1
e-ISBN 978-3-99030-683-3

Geleitwort

In die Abteilung für allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe (IX/A/2) der von mir geleiteten Sektion IX des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fällt u.a. auch die legistische und fachliche Zuständigkeit für das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Als oberste Behörde wird das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz daher in rechtlichen und fachlichen Fragen zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, z.B. von anderen Behörden, Körperschaften, Interessenvertretungen, Berufsverbänden und Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs, kontaktiert und um Auskunft gebeten.

Die fachliche Prüfung und Beurteilung der Anfragen fällt hierbei in den Aufgabenbereich meines Mitarbeiters Herrn Mag. Paul Resetarics MSc, der seit 2008 in der Funktion des Chief Nursing Officers (CNO) die fachliche Expertise der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe einbringt und damit auch maßgeblich an der Weiterentwicklung der Rechtsmaterien der Gesundheits- und Krankenpflege beteiligt ist.

Seine Initiative, berufs- und praxisrelevante Anfragen und deren Beantwortung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz seinen Kolleginnen und Kollegen aufzubereiten, unterstütze ich gerne, da ich davon überzeugt bin, dass es für die Weiterentwicklung einer Berufsgruppe nicht reicht, ein Berufsgesetz zu formulieren, ohne dass dieses auch von der betreffenden Berufsgruppe genutzt und mit Leben erfüllt wird.

SC Hon. Prof. Dr. Gerhard Aigner
Sektion IX – Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz

Vorwort zur ersten Auflage

Die vorliegenden FAQ zum GuKG richten sich insbesondere an Kolleginnen und Kollegen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Die Idee zu vorliegendem Sammelwerk entstand, als ich bei Vorträgen vor Kolleginnen und Kollegen, als auch in der Routinearbeit immer wieder mit denselben wiederkehrenden Fragen konfrontiert wurde und werde. Dieser Umstand und auch die Tatsache, dass ich als CNO u.a. auch für die fachliche Beurteilung von Anfragen an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zuständig bin, ließ in mir die Idee reifen, ausgewählte Erledigungsschreiben des BMGF den Kolleginnen und Kollegen in der Gesundheits- und Krankenpflege in Form der vorliegenden FAQ zum GuKG zugänglich zu machen.

Bewusst wurden in die vorliegenden FAQ zum GuKG auch Anfragen aufgenommen, die durch das BMGF bereits vor der GuKG-Novelle 2016 (BGBl. I Nr. 75/2016) beantwortet wurden. Diese dienen hauptsächlich um aufzuzeigen, dass ggst. Tätigkeiten bereits vor der GuKG-Novelle 2016 thematisiert und nicht (wie fälschlicherweise oft behauptet) erst durch die GuKG-Novelle 2016 ermöglicht wurden. Daraus erklären sich auch die etwaigen Verweise auf die entsprechenden Paragraphen und Verwendung der damals geltenden Berufsbezeichnungen. Sofern nicht explizit angemerkt, gelten die Auffassungen natürlich sinngemäß ebenfalls für die Pflegeassistenz.

Ebenso wurden ausgewählte Anfragen zu jenen medizinischen Assistenzberufen aufgenommen, bei welchen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung die Aufsicht und/oder die Weiterdelegation von Tätigkeiten erfolgen kann. Die FAQ zum GuKG sollen sukzessive durch aktuelle Erledigungsschreiben ergänzt werden.

Der vorliegende Sammelband enthält keine Fassung der betreffenden Berufsgesetze. Diesbezüglich erlaube ich mir zu empfehlen:

Alexandra Lust/Irene Hager-Ruhs (2014): MABG – Medizinische Assistenzberufegesetz, Verlags- und Universitätsbuchhandlung Manz.

Alexandra Lust/Susanne Weiss (2017): GuKG – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, 8. Auflage, Verlags- und Universitätsbuchhandlung Manz.

Ludmilla Gasser/Meinhild Hausreither (2017): Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildungspflichtgesetz, Verlag Österreich.

Wien, im Jänner 2018 Paul Resetarics

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Vorwort zur ersten Auflage

Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis

  1. 1. Legen von Venenverweilkanülen
  2. 2. Blended Learning iRd GuK-Weiterbildungen
  3. 3. Mindestanforderungen an die FBA
  4. 4. Anrechnung von tertiären Abschlussarbeiten auf die FBA
  5. 5. Larynxtubus iRd lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  6. 6. Durchführungsnachweis gem. § 15 GuKG
  7. 7. Punktion des Port-a-Cath
  8. 8. Durchführung von Sedierungen
  9. 9. Pflege bei Kolostoma und Ileostoma durch Pflegehelfer/innen
  10. 10. Verabreichung von Arzneimitteln durch Pflegehelfer/innen
  11. 11. Legen von Arterienkatheter auf ISV und AN
  12. 12. Suchtmittelhandhabung
  13. 13. Medikamentenvorbereitung durch Kardiotechniker
  14. 14. Schreiben von CTGs
  15. 15. Elektronische Lehr- und Lernformen iRd PflHi-Ausbildung
  16. 16. Verabreichung von Zytostatika
  17. 17. Extubation durch Intensivpflegepersonal
  18. 18. Verabreichung sedierender Arzneimittel durch PflHi
  19. 19. Assistenz bei OPs
  20. 20. Durchführung der Ergometrie
  21. 21. Ernährungsberatung: DGKP vs Diätologie
  22. 22. Durchführung der Bodypletysmographie und Ergometrie
  23. 23. Einsatz von DGKS/P in der Coronarangiographie
  24. 24. Unterrichtstätigkeit in der GuK mit Bachelorabschluss
  25. 25. Tastuntersuchung beim Beckenbodentraining
  26. 26. Ernährungsberatung durch DGKS/P
  27. 27. Wärmeanwendungen iRd eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs
  28. 28. Blutentnahme aus ZVK
  29. 29. Entfernung eines Wundinfiltrationskatheters und Änderung der Abgaberate bzw. Bolus bei PCA-Pumpen
  30. 30. Weiterbildung Praxisanleitung für Lehrer/innen der Gesundheits- und Krankenpflege
  31. 31. Entfernung eines Epiduralkatheters
  32. 32. Abhängen von Infusionen durch PflHi
  33. 33. Fotodokumentation iRd Wundmanagements
  34. 34. Vorbereitung von radioaktiven Präparaten
  35. 35. Durchführung einer Heiminfusionstherapie
  36. 36. Mitwirkung an der Schmerztherapie
  37. 37. Durchführungsverantwortung bei der Verabreichung von Arzneimitteln
  38. 38. Qualifikation der stv. PDL
  39. 39. Tätigkeiten der Anästhesiepflege durch SAB OP-Pflege
  40. 40. Ersteinschätzung mittels Manchester Triage System
  41. 41. Delegation ärztlicher Tätigkeiten an PflHi „im Einzelfall“
  42. 42. Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände
  43. 43. Ernährungsberatung durch DKKS/P
  44. 44. Bodyplethysmographie durch Ordinationsassistenz?
  45. 45. Einsatz von allgemeinen DGKS/P in der Neonatologie
  46. 46. Verabreichung von Arzneimittel durch OP-Assistenz
  47. 47. Abgrenzung Gipsassistenz vs gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  48. 48. Verabreichung von intravenösen Arzneimitteln durch DGKS/P
  49. 49. Tätigkeiten in der Dialyse ohne SAB
  50. 50. Pflegepersonal im kinderchirurgischen OP-Bereich
  51. 51. Blutentnahme für blutgruppenserologische Untersuchungen durch DGKS/P
  52. 52. Verabreichung von Biologika durch DGKS/P
  53. 53. Intramuskuläre Injektionen und periphere Venenverweilkatheter in der HKP
  54. 54. Anlegen von Verbänden und einfache Wärme- und Lichtanwendungen durch PflHi
  55. 55. Praktische Ausbildung in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen: Skillslabs, „dritter Lernort“
  56. 56. FBA: Beurteilung, Nichtabgabe, Plagiat, Prüfungsgespräch
  57. 57. Erhebung der Pflegeanamnese durch PflHi
  58. 58. Einstellung der Insulindosis am Insulin-Pen durch PflHi
  59. 59. Präoperative Thromboseprophylaxe
  60. 60. Abhängen von Infusionen durch PflHi
  61. 61. Anlegen von Motorschienen, Abhängen von Infusionen und postoperative Übernahme von Patienten durch PflHi
  62. 62. Audiometrische Untersuchungen
  63. 63. Pflegeprozess im Bereich Dialyse
  64. 64. Erstverabreichung von Arzneimitteln
  65. 65. Guedel-Tubus iRd lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  66. 66. Orale Nahrungsaufnahme im extramuralen Bereich
  67. 67. Einsatz von OP-Pflegepersonal im Röntgenbereich
  68. 68. Blutentnahme aus der Arterie zwecks Blutgasanalyse
  69. 69. Herstellung von Aromapflegeprodukten
  70. 70. Erstverabreichung von Antibiotika i.v
  71. 71. Anordnung der Verabreichung von Arzneimitteln
  72. 72. Bedienung des Röntgenbildverstärkers („C-Bogen“) durch die Operationsassistenz
  73. 73. Verabreichung von Klistieren durch PflHi
  74. 74. DKKS/P in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  75. 75. Ausgestaltung der ärztlichen Anordnung gem. § 15 GuKG
  76. 76. ALGO-Hörtest und Abfrage von Herzschrittmachern
  77. 77. Tätigkeiten iZm „Setzen/Legen“ sowie „Entfernen“
  78. 78. MMR-Immunisierung für Schüler/innen der Gesundheitsund Krankenpflege
  79. 79. Fahrradergometertraining durch DGKS/P
  80. 80. Blutentnahme aus der Vene durch Ordinationsassistenz, ausgenommen bei Kindern: Altersgrenze?
  81. 81. Durchführung von Schwangerschaftstests durch die PflHi
  82. 82. Auswahl des Arzneimittels durch DGKP nach ärztlicher Anordnung des Wirkstoffes?
  83. 83. Intramuskuläre Injektionen durch Ordinationsassistenz?
  84. 84. Subkutaninjektion von NaCl 0,9% durch Pflegehelfer/innen
  85. 85. Tätigkeit als Pflegesachverständige/r
  86. 86. 5-Jahres-Frist bei Wechsel des Spezialbereichs
  87. 87. Entfernen von Magensonden, Wunddrainagen und -streifen
  88. 88. Impfverweigerung von Pflegepersonen
  89. 89. Alleinige Hausbesuche durch Auszubildende der GuKP in der Hauskrankenpflege?
  90. 90. Überwachung von Narkosen durch Anästhesiepflegepersonal
  91. 91. Ärztlicher Entlassungsbrief = ärztliche Anordnung?
  92. 92. Definition „ärztliche Anordnung“
  93. 93. Herrichten von Infusionen durch die Pflegehelfer/innen/ Pflegeassistenz
  94. 94. Bestimmung der Charierre bei transurethralen Kathetern
  95. 95. Assistenztätigkeit bei der chirurgischen Wundversorgung
  96. 96. Thema „Pflegegutachten“ in der Ausbildung
  97. 97. Ausübung der Gipsassistenz durch DGKP
  98. 98. Blutentnahme durch Ordinationsassistenz
  99. 99. Blutentnahme aus der Vene durch PA, ausgenommen bei Kindern: Altersgrenze?
  100. 100. Tätigkeiten im Rahmen von Augenuntersuchungen
  101. 101. Verabreichung von Zusatznahrung
  102. 102. Entfernen einer subkutanen Kanüle durch die Pflegeassistenz
  103. 103. Heimbeatmung
  104. 104. Erfüllung der Fortbildungspflicht bei Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
  105. 105. Entziehung der Berufsberechtigung

Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis

Abs. Absatz
AMI Arzneimittelinformation
AN Anästhesie
ÄrzteG Ärztegesetz
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
BMA Biomedizinische Analytik
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMGF Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
bzw. beziehungsweise
CNO Chief Nursing Officer
CTG Cardiotokographie
DGKS/P Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger
DKKS/P Diplomierte Kinderkrankenschwester/-pfleger
demonstrativ Beispielhaft, nicht abschließend Die Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ähnliche, nicht ausdrücklich genannte Varianten angewendet werden
ES Eingangsstück Das im BMG eingelangte Schreiben
Einschreiter/in Jene Person, die an das BMG ein Schreiben richtet
FBA Fachbereichsarbeit
gem. gemäß
GuK Gesundheits- und Krankenpflege
GuKG Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
GuK-AV Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
GuK-SV Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
GuK-WV Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
GZ Geschäftszahl
HebG Hebammengesetz
HKP Hauskrankenpflege
idgF in der geltenden Fassung
iRd im Rahmen des/der
iS im Sinne
ISV Intensiv
iVm in Verbindung mit (z. B. anderen Paragraphen)
iZm Im Zusammenhang mit
KT Kardiotechniker
lege artis Fachgerecht, kunstgerecht, nach den Regeln der Kunst
leg. cit. Legis citatae Das (im vorangegangenen Text) zitierte Gesetz
MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
MPBV Medizinproduktebetreiberverordnung
MPG Medizinproduktegesetz
MTD Medizinisch-technischer Dienst
MTS Manchester Triage System
NET Nierenersatztherapie
o. g. oben genannt
OGH Oberster Gerichtshof
PA Pflegeassistenz (vorm. Pflegehilfe)
PFA Pflegefachassistenz
PDL Pflegedienstleitung
PflHi Pflegehilfe
SAB Sonderausbildung
SmPC Summery of Product Characteristics
stv. stellvertretend(e)
taxativ Erschöpfend, abschließend Die Bestimmung ist auf ähnliche, nicht ausdrücklich genannte Varianten nicht anzuwenden
u. a. unter anderem
WB Weiterbildung
ZVK Zentralvenenkatheter

1. Legen von Venenverweilkanülen

An das Bundesministerium für Gesundheit wurden folgende Fragen gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 15.11.2005, GZ BMGF-92251/0071-I/B/6/2005, folgende Auffassung vertreten:

Gemäß § 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, umfasst der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung, wobei der/die anordnende Arzt/ Ärztin die Verantwortung für die Anordnung und der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit trägt.

§ 15 Abs. 5 GuKG enthält eine demonstrative Aufzählung der in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass die angeführten Tätigkeiten nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sind. In diesem Sinne sind weitere ärztliche Tätigkeiten unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich subsumierbar, sofern sie vom Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen, die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt bzw. durch entsprechende Fortbildungen erworben werden und nicht in den „Kernbereich“ des Berufsbildes eines anderen (nichtärztlichen) Gesundheitsberufs fallen. Das Legen von Verweilkanülen ist nicht in der beispielhaften Aufzählung des § 15 Abs. 5 GuKG enthalten und wird derzeit auch nicht in der Grundausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt.

Allerdings bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass diese Tätigkeit vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt wird, sofern die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten durch das diplomierte Pflegepersonal erworben worden sind. Insbesondere ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Tätigkeit einem höheren Sorgfalts- und Gefährdungsgrad als die in § 15 Abs. 5 Z 3 GuKG genannte Tätigkeit („Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang“) unterliegt.

Ein Ergebnis, dass das Legen von Verweilkanülen (neben Ärzten/-innen) ausschließlich Intensivpflegern/-schwestern vorbehalten sein soll, wäre aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal diese medizinische Maßnahme nicht auf den Intensivbereich beschränkt ist, sondern aus der Sicht des Berufsbildes des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fällt.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich die Anordnungsverantwortung ausschließlich beim/bei der Arzt/Ärztin verbleibt und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege – da diese Tätigkeiten derzeit nicht in der Pflegeausbildung vermittelt werden – einerseits im Zusammenhang mit der Durchführungsverantwortung eine Einlassungsfahrlässigkeit trifft und andererseits im Rahmen der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2 GuKG) zum Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet sind.

Anmerkung:

Durch die GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, nunmehr in § 15 Abs. 4 Z 4 konkretisiert.

2. Blended Learning iRd GuK-Weiterbildungen

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 13.01.2011, GZ BMG-92251/0125-II/A/2010, folgende Auffassung vertreten:

Gemäß § 64 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, idgF., sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Nähere Regelungen zur Weiterbildung enthält die Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, idgF.

Explizite Regelungen zur didaktisch-methodischen Gestaltung von Weiterbildungen enthalten die angeführten Regelungen nicht. Es steht daher im fachlichen Ermessen der Lehr- und Fachkräfte bzw. der Leitung der Weiterbildung, neue Unterrichtsmethoden und -medien unter der Voraussetzung einzusetzen, dass diese fachdidaktisch begründet sind und die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.

3. Mindestanforderungen an die FBA

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 18.01.2010, GZ BMG-21251/0053-III/B/4/2009, folgende Mindestanforderungen empfohlen:

1) Wie ist die Formulierung „eigenständige Erarbeitung“ gemäß § 40 Abs. 1 GuK-AV zu verstehen?

Von eigenständiger Erarbeitung kann dann gesprochen werden, wenn die Schülerin/der Schüler alle für das Erstellen der Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Kennzeichen einer eigenständigen Fachbereichsarbeit ist, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur, die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, der Satzbau und die Wortwahl der Schülerin/des Schülers widerspiegeln. Die Hilfestellung seitens der Betreuerin/des Betreuers beschränkt sich auf das Aufzeigen von Auffälligkeiten und Verbesserungsmöglichkeiten, ohne dabei die o. g. Kennzeichen zu verfälschen. Zu vermeiden sind solche Fachbereichsarbeiten, die hinsichtlich der o. g. Kennzeichen, insbesondere des Satzbaus und der Wortwahl die Betreuerin/den Betreuer oder die zitierten Autorinnen und Autoren abbilden.

2) Welchen inhaltlichen Anspruch hat eine Fachbereichsarbeit (FBA) an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfüllen?

Begründet durch das Ausbildungsziel und die zur Erreichung festgelegten Ausbildungsinhalte ist das Ziel der Fachbereichsarbeit, zu einem berufsspezifischen Thema eine gegliederte Literaturarbeit zu verfassen. Die berufsspezifische Relevanz des Themas sowie der geplante Aufbau der FBA sind durch eine der Fachbereichsarbeit vorausgehende schriftliche konzeptuelle Darstellung (Konzept/Exposé) durch die Schülerin/den Schüler darzulegen. Die Genehmigung des Themas erfolgt auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes/Exposés. Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten Fragestellungen. Den inhaltlichen Abschluss der Fachbereichsarbeit bildet die Beantwortung der Fragestellung(en) im letzten Kapitel (Zusammenfassung, Implikationen für die Praxis etc). Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch die Direktorin/den Direktor ist auf eine Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und Fragestellungen sind zu vermeiden. Ebenso wird angeregt, die Fachbereichsarbeit einer automatisierten Plagiatsprüfung zu unterziehen.

3) Welche Themen eignen sich grundsätzlich für eine Auseinandersetzung im Rahmen der Fachbereichsarbeit?

Grundsätzlich können alle im Curriculum ausgewiesenen Inhalte Ausgangspunkt für eine thematische Auseinandersetzung im Rahmen der Fachbereichsarbeit darstellen. Die Abgrenzung oder Erweiterung sowie Vernetzung von Themen und Fragestellungen obliegt primär der Betreuerin/ dem Betreuer auf Grundlage der im Konzept/ Exposé dargelegten berufsspezifischen Relevanz.

4) Sind die Schuldirektoren/-innen von der Betreuung von Fachbereichsarbeiten ausgenommen?

Aus ausbildungs- und berufsrechtlicher Sicht ist die Direktorin/der Direktor von der Betreuung von Fachbereichsarbeiten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob und inwieweit die Direktorin/der Direktor auch als Betreuerin/Betreuer von Fachbereichsarbeiten eingesetzt wird, das jeweilige Dienst- und Organisationsrecht zu beachten sind.

5) Welche quantitativen/formalen Mindestanforderungen haben Fachbereichsarbeiten zu erfüllen?

Aufgrund der Tatsache, dass gemäß § 28 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, idgF., die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege auch im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges absolviert werden kann und in einem solchen Bachelorstudiengang zwei Bachelorarbeiten zu verfassen sind, sollte die Fachbereichsarbeit zumindest in quantitativer Hinsicht (die qualitative Beurteilung obliegt primär der Betreuerin/dem Betreuer) einer Bachelorarbeit entsprechen.

Daraus ergeben sich folgende formalen Mindestanforderungen:

Weitere Ausführungen hinsichtlich formaler Anforderungen, insbesondere Aufbau einer schriftlichen Arbeit, Kapitel, Überschriften, Paginierung, Zitate und Zitationsregeln, differenzierte Gliederung, intersubjektive Nachprüfbarkeit, Inhalts-, Tabellen- und Literaturverzeichnis etc. erscheinen in einer bundesweiten Empfehlung als nicht zielführend. Diesbezüglich wird auf die umfassende einschlägige Literatur verwiesen. Die Festlegung der qualitativen Anforderungen und die Qualitätssicherung obliegen primär der Betreuerin/dem Betreuer und letztendlich der Direktorin/dem Direktor.

6) Welchen Stellenwert im Hinblick auf die Beurteilung hat das gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 GuK-AV im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung durchzuführende Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit?

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 GuK-AV hat die Diplomprüfungskommission die Leistungen der Schülerin/des Schülers im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu beurteilen. Die anzuwendenden Beurteilungsstufen ergeben sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung. Die Fachbereichsarbeit sowie das Prüfungsgespräch sind integraler Bestandteil der Beurteilung im Rahmen der Diplomprüfung, d.h. Punktewert der Fachbereichsarbeit und Punktewert des Prüfungsgesprächs ergeben die Gesamtpunktezahl. Bei der Vergabe der Punktewerte ist darauf zu achten, dass der Schwerpunkt der Berechnung auf der Fachbereichsarbeit liegt, da diese auch den Hauptanteil dieser Diplomprüfungsanforderung darstellt und das Prüfungsgespräch inhaltlich auf dieser basiert. Es wird daher empfohlen, maximal 10 % der Gesamtpunktezahl für das Prüfungsgespräch zu berechnen.

7) Wie verhält es sich mit der geschlechtergerechten Formulierung in schriftlichen Arbeiten einschließlich der Fachbereichsarbeit?

Hinsichtlich der geschlechtergerechten Formulierung existieren keine einheitlichen Richtlinien, weshalb Formulierungen empfohlen werden, die ein Sichtbarmachen beider Geschlechter verfolgen:

Das Sichtbarmachen der Geschlechter sollte gegenüber der Verwendung neutralisierender Begriffe der Vorzug gegeben werden. Als eine die Geschlechter nicht sichtbar machende Formulierung wird auch die so genannte „Generalklausel“ betrachtet: z. B. „Zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die weibliche Form verwendet. Frauen und Männer werden jedoch gleichermaßen angesprochen.“

Schlussendlich obliegen die Festlegung der qualitativen Anforderungen und die Qualitätssicherung der Direktorin/dem Direktor. Es wird jedoch empfohlen, eine für die betreffende Schule für Gesundheits- und Krankenpflege einheitliche und verbindliche Vorgehensweise festzulegen.

4. Anrechnung von tertiären Abschlussarbeiten auf die FBA

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 25.03.2010, GZ BMG-92251/0027-I/B/6/2010, folgende Auffassung vertreten:

§ 60 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, idgF., enthält Anrechnungsregelungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung. Abs. 1 regelt die Anrechnung von Prüfungen und Praktika. Eine Aussage zur Anrechenbarkeit von im tertiären Bereich verfassten schriftlichen Abschlussarbeiten wird im Gesetzestext nicht getroffen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anrechnung einer schriftlichen Arbeit zulässig ist. Aus der Verbindung nachstehender Regelungen ergibt sich für die Beantwortung dieser Fragestellung Folgendes:
Die Diplomprüfung setzt sich aus

zusammen (vgl. § 39 GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999).

Die schriftliche Fachbereichsarbeit ist somit Bestandteil der Diplomprüfung. Gemäß § 60 Abs. 4 GuKG ist die Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung nicht zulässig. Eine Anrechnung einer im tertiären Bereich verfassten schriftlichen Abschlussarbeit auf die Fachbereichsarbeit als Bestandteil der Diplomprüfung ist somit nicht ausgeschlossen und daher zulässig. Auch das Prüfungsgespräch, das im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung über die Fachbereichsarbeit zu führen ist (§ 42 Abs. 5 GuK-AV), hat im Falle einer Anrechnung zu entfallen.

Aus fachlicher Sicht sind aus Gründen der Qualitätssicherung der Ausbildung und zur Erreichung der Ausbildungsziele folgende Kriterien Voraussetzung für eine Anrechnung einer schriftlichen Abschlussarbeit auf die Fachbereichsarbeit:

5. Larynxtubus iRd lebensrettenden Sofortmaßnahmen

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 04.08.2010, GZ BMG-92250/0042-II/A/2/2010, folgende Auffassung vertreten:

Der Larynxtubus zählt zu den supraglottischen Hilfsmitteln zur Sicherung der Atemwege im Rahmen der künstlichen Beatmung, insbesondere während der Herz- und Lungen-Wiederbelebung (cardio-pulmonalen Reanimation). Im Gegensatz zur endotrachealen Intubation kommt bei korrekter Applikation das distale Ende des Larynxtubus in der Speiseröhre zu liegen und dichtet diese durch Blocken eines mit Luft gefüllten Ballons (Cuff) ab. Der proximale Cuff liegt hierbei im unteren Rachenraum (Laryngopharynx) und dichtet diesen gegenüber dem Nasenrachenraum (Oro- und Nasopharynx) ab. Die Applikation erfolgt in Neutralstellung bis leichter Überstreckung der Halswirbelsäule. Zusätzliche Hilfsmittel zur Applikation, wie z. B. Laryngoskop, sind in der Regel nicht erforderlich. Im direkten Vergleich mit der Beatmung mittels Beatmungsmaske (z. B. Ambu-Maske/Beutel, Rendall-Baker-Maske) sind bei einer korrekten Anwendung des Larynxtubus folgende Vorteile evident:

Aus fachlicher Sicht ist der Larynxtubus eine geeignete Alternative zur Maskenbeatmung. Eine Lege-artis-Anwendung im Rahmen der Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen durch Angehörige der nichtärztlichen Gesundheitsberufe setzt entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten voraus. Diese wären im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe zu vermitteln.

Anmerkung:

Mit der GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, ist im § 14a Abs. 2 Z 1 der Wortlaut „einfache“ entfallen.

6. Durchführungsnachweis gem. § 15 GuKG

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 16.03.2011, GZ BMG-92251/0009-II/A/2011, folgende Auffassung vertreten:

Gemäß § 15 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz BGBl. I Nr. 108/1997 (GuKG) idgF hat im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahmen schriftlich zu erfolgen. Ebenso ist die erfolgte Durchführung (der betreffenden Maßnahmen) durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch dessen Unterschrift zu bestätigen.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass unter dem Terminus „Maßnahme“ aus fachlicher Sicht eine zweckbestimmte und zielgerichtete diagnostische oder therapeutische Handlung zu verstehen ist, die aus mehreren logisch aufeinander folgenden isolierten (Einzel)Tätigkeiten bestehen kann.

So wäre beispielsweise die Durchführung einer mehrtägigen intravenösen Infusionstherapie mittels Infusion als therapeutische Maßnahme gegen eine bestehende Infektion zu betrachten und die daraus resultierende wiederholte Applikation von Infusionen (gleiches Medikament, gleiche Dosis, keine Kontraindikationen) hingegen als Tätigkeiten (im Rahmen der Maßnahme) zu werten.

Die Mindestanforderung an die Häufigkeit der mittels Unterschrift bestätigten Durchführung von Maßnahmen durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur in der zeitnahen einmaligen Unterzeichnung nach Beendigung der Maßnahmen bestehen.

Erstreckt sich jedoch die Durchführung der Maßnahme über einen Zeitraum hinweg, in dem die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahme seitens des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege nicht ohne Unterbrechung übernommen werden kann (z. B. Dienstende etc.), ist aus Gründen der Patientensicherheit und Nachvollziehbarkeit die Durchführung für den betreffenden Verantwortungszeitraum mittels Unterschrift zu bestätigen.

7. Punktion des Port-a-Cath

An das Bundesministerium für Gesundheit wurde folgende Frage gerichtet:

Das BMG hat mit Schreiben vom 06.05.2011, GZ BMG-92251/0018-II/A/2011, folgende Auffassung vertreten:

Gemäß § 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, umfasst der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach schriftlicher ärztlicher Anordnung, wobei der/die anordnende Arzt/ Ärztin die Verantwortung für die Anordnung und der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit trägt.

§ 15 Abs. 5 GuKG enthält eine demonstrative Aufzählung der in den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass die angeführten Tätigkeiten nicht abschließend, sondern nur beispielhaft sind. In diesem Sinne sind weitere ärztliche Tätigkeiten unter den mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich subsumierbar, sofern sie vom Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind, einen vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen, die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundausbildung vermittelt bzw. durch entsprechende Fortbildungen erworben werden und nicht in den „Kernbereich“ des Berufsbildes eines anderen (nichtärztlichen) Gesundheitsberufs bzw. in den erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 ff. GuKG fallen.

Die Punktion eines Port-a-Cath wird nicht ausdrücklich im § 15 Abs. 5 GuKG genannt. Diese Tätigkeit wird nach Maßgabe der obigen Ausführungen aus fachlicher Sicht wie folgt beurteilt:

Unter Port-a-Cath ist ein vollständig implantierbares Kathetersystem zu verstehen, welches in Lokal- oder Allgemeinanästhesie operativ im Bereich des Brustmuskels in eine Unterhauttasche eingebracht wird. Das Kathetersystem besteht aus einer Injektionskammer (Portkapsel, Portkammer) mit Silikonmembrane und einem Silikonschlauch, dessen Katheterende in der großen Hohlvene vor dem rechten Vorhof des Herzens zum Liegen kommt. Die Punktion der Portkapsel erfolgt mit einer speziellen Port-Nadel (Huber-Nadel) senkrecht zur Hautoberfläche.

Die Punktion eines Port-a-Cath, die eine zielgerechte Punktion der Portkammer darstellt, birgt aus fachlicher Sicht gegenüber der in § 15 Abs. 5 Z 2 GuKG angeführten Tätigkeit der Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen, vor allem im Falle der intramuskulären und intravenösen Injektion, ein weniger hohes Risiko für eine Keimverschleppung.

Daher bestehen keine fachlichen Einwände, dass diese Tätigkeit nach ärztlicher Anordnung im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.

Im Sinne des § 15 GuKG hat die ärztliche Anordnung vor der Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die Durchführung durch die/den Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege ist durch deren/dessen Unterschrift zu bestätigen. Die schriftliche ärztliche Anordnung hat insbesondere den Namen des/der Patienten/-in, die Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Dosis, Menge und Zeitpunkt der Verabreichung und Zeitraum der Gültigkeit der Anordnung zu enthalten.

Bei Fragestellungen, die den Wissens- oder Ausbildungsstand des/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege überschreiten, ist umgehend der/die anordnende Arzt/Ärztin zu befragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Übernahme einer ärztlich angeordneten Tätigkeit der Grundsatz der strafrechtlichen Einlassungsfahrlässigkeit zum Tragen kommt, wonach jede Person, die eine Tätigkeit übernimmt, erkennen muss, ob sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, und danach zu handeln hat.

Dem entsprechend hat der/die Berufsangehörige im Rahmen der beruflichen Eigenverantwortung bzw. der Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationsverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sei es durch Fortbildungen oder (Ein)Schulungen, erworben werden.

8. Durchführung von Sedierungen

An das Bundesministerium für Gesundheit wurden folgende Fragen gerichtet: